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Sie möchten sich zum Thema Härtefallregelung Zahnersatz informieren!
Der Gesetzgeber hat für den Zuschuss zu Zahnersatz natürlich auch Ausnahmeregelungen für die Menschen geschaffen, die den sogenannten Eigenanteil nicht bezahlen können.
Diese Regelung nennt sich Härtefallregelung Zahnersatz, und gilt für für folgende Personengruppen:
Arbeitslose
Hartz 4 Empfänger
ALG II Empfänger
Geringverdiener
Auszubildende
Alleinerziehende Elternteile
Schüler und Umschüler
Rentner
Frührentner
Krankengeldempfänger
Haushalte mit geringem Einkommen
Personen mit privater Insolvenz
Im Zuge der Beantragung als Härtefallregelung Zahnersatz erfolgt eine sogenannte Einkommensprüfung, sprich, erreicht die betreffende Person mit Ihrem Einkommen nicht die Grenze, ab der Sie den Eigenanteil selbst bezahlen muss.
Es gibt aber generelle Ausnahmen, also Personen die von vorneherein die Härtefallregelung Zahnersatz in Anspruch nehmen können.
Die Härtefallregelung Zahnersatz sieht keine Einkommensprüfung bei folgenden Personengruppen
vor:
Sozialhilfebeziehern, Arbeitslosengeld II-
Hier wird vorrausgesetzt dass sie generell unzumutbar belastet sind, deshalb erfolgt in diesen Fällen keine Einkommensprüfung. Dasselbe gilt auch für in einem Heim untergebrachte Versicherte, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Als Heimunterbringung in diesem Sinne gilt nur, wenn der Betroffene in diesem Heim regelmäßig übernachtet.
Leider ändern sich die Bemessungsgrenzen bei der Härtefallregelung Zahnersatz ständig, und auch die sogenannten Regelleistungen werden immer wieder neu, oder anders definiert.
Es macht also wenig Sinn, hier ellenlange Beschreibungen der einzelnen Bestimmungen der Härtefallregelung Zahnersatz nieder zu schreiben.
Grundsätzlich sollte aber gelten, wer ein geringes Einkommen hat, sollte prüfen, ob er die Härtefallregelung Zahnersatz nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
Vergessen Sie auch nicht die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen oder Kontrolltermine bei Ihrem Zahnarzt, damit Ihnen die Bonusregelung in voller Höhe zusteht.
Häufig ist das Aussehen wichtig am Arbeitsplatz, speziell wenn man in direkten Kontakt zu Kunden kommt.
Typische Tätigkeiten sind hier Verkäuferin ohne spezielle Qualifikation und die Tätigkeit als an den Kassen von Supermärkten.
Hier kann, und übernimmt auch manchmal das Arbeitsamt, also die Agentur für Arbeit, die Kosten einer Zahnsanierung, um, falls man arbeitslos ist, die Vermittlungschancen zu erhöhen.
Was auch viele Patienten nicht wissen, Sie können die Kosten für Zahnersatz von der Steuer absetzen.
Wer seine Steuererklärung selbst ausfüllt, und dies nicht weiß, verschenkt zum Teil hunderte von Euro.
Derzeitige Regelung (Stand Frühjahr 2010) für Zahnersatz im Rahmen ausgewöhnlicher Belastungen:
Die sog. »zumutbare Belastung« (§ 33 Abs. 3 EStG) ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) sowie von der Zahl der Kinder abhängig. Sie beträgt zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte
Tip: Auf jeden Fall macht es Sinn, die Ausgaben im Bereich Gesundheit (z.B. für Zahnersatz. Brille, etc.) immer in einem Jahr zu tätigen. Also vereinbaren Sie, wenn möglich, keine Ratenzahlungen, denn es zählt nur tatsächliche Belastung, also nicht irgendeine Rechnungssumme, die dann auf mehrere Jahre verteilt ist.
Übrigen sind auch die Kosten einer Implantatversorgung von der Steuer absetzbar, im Gegensatz zu führeren Zeiten.
Implantate sind damit de facto zu einer anerkannten, üblichen zahnmedizinischen Leistung geworden, aber nicht zu einer Regelleistung.
Grade bei Heilpraktikern sammeln sich Patienten, die aufgrund multipler Gesundheitlicher Probleme, die schulmedizinisch nicht zu heilen sind, zusätzlich auch noch den Verlust des Arbeitsplatzes zu tragen haben.
Weisen Sie diese Pateinten auf Härtefallregelung Zahnersatz hin, wenn eine Zahnsanierung nötig sein sollte.